AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. Der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Milimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Milimeter umgerechnet

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die kostenlose und rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Vorderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung sowie Übertragungsfehler per Telex, Telefax, ISDN o. ä. - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und dem Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgeld. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigengelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Vertrag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Vereinbarung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen (Zeichnungen, Repros, Filme) sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Anschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage
bis zu 50.000 Exemplaren 20v.H.
bis zu 100.000 Exemplaren 15v.H.
bis zu 500.000 Exemplaren 10v.H.
über 500.000 Exemplare 5v.H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwaltung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffre-Anzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 20 g) überschreiten, sowie, Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann hierfür dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab 10 gewerblicher Zuschriften von einem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung des Anzeigentextes die geschäftliche Sorgfalt an. Er haftet aber nicht, wenn er von dem Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

c) Für nicht oder nicht termingerecht ausgeführte Anzeigen- oder Beilagenaufträge wird kein Schadenersatz geleistet. Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens besteht kein Anspruch auf Auftragserfüllung oder Schadenersatz.

d) Für zu gestaltende Anzeigen wählt der Verlag die Schrift, Satzanordnung und Umrandung entsprechend seinen technischen Möglichkeiten. Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Stellt der Werbungtreibende Druckunterlagen zur Verfügung, so sind, wenn ein ungenügender Abdruck auf mangelhafte Druckunterlagen zurückzuführen ist, Ansprüche jeder Art ausgeschlossen. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen ist jeder Anspruch ausgeschlossen, wenn der Inserent nicht vor Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler hinweist.

e) Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber.

f) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Eine Provision wird nur gewährt, wenn der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Für

Anzeigenaufträge, die zum ermäßigten Grundpreis abgerechnet werden, und für amtliche Bekanntmachungen, private Gelegenheitsanzeigen, Familienanzeigen besteht kein Anspruch auf Vermittlungsprovision.

g) Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die z.Z. gültige Preisliste. Abweichungen haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag. Für Großkunden und Verlagsbeilagen sind Sondervereinbarungen möglich. Für die Anwendung eines Konzernrabbates auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 75-prozentigen Kapitalbeteilung erforderlich. Frühestens mit Eingang dieser Bestätigung -nicht rückwirkend- wird den Tochtergesellschaften der Nachlass lt. gültiger Preisliste auf Anzeigen gewährt. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z.B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Neue Preise und Geschäftsbedingungen werden mit dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam. Der Verlag behält sich das Recht vor, für örtlich begrenzte Anzeigen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder -themen Sonderpreise festzusetzen.

h) Der Werbungtreibende hat insofern Anspruch auf einen entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Insertion einen Abschlussauftrag getätigt hat, der aufgrund der Anzeigenpreisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Am Ende des Abschlussjahres wird die abgenommene Anzeigenmenge ermittelt, bei Minderabnahme wird der zuviel gewährte Rabatt nachbelastet. Nachträgliche Rabattgutschriften und Gutschriften, die aus Zählabschlüssen resultieren, werden nur auf Anforderung des Kunden erstellt. Den Anspruch darauf muss der Werbungtreibende spätestens vier Wochen nach Ablauf des Abschlussjahres an den Verlag stellen. Rabattabschlüsse sind möglich. Zur Erfüllung des Abschlusses zählen alle Anzeigen soweit sie nicht anderweitig zusätzlich konditioniert sind (Schaltung von Kombinationen etc.) Diese Anzeigen zählen, unabhängig der Anzahl der belegten Ausgaben, nur einmalig zur Abschlusserfüllung.

i) Für die Verwahrung und Weitergabe von Chiffre-Zuschriften wird keine Gewähr übernommen. Ansprüche wegen Verlust oder Verzögerung in der Aushändigung sind ausgeschlossen. Keinerlei Haftung übernimmt der Verlag für nicht oder nur teilweise erfolgte Rückgabe von Bewerbungsunterlagen durch den Auftraggeber.

j) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet (gemäß $ 26, Absatz 1, und § 34, Absatz 1, Bundesdatenschutzgesetz).

k) Nachrufe, Vereinsnachrichten für Veranstaltungen gegen Eintritt, Immobilien-, Vermietungs- (auch für Nachmieter), Tiermarkt-, Ferientipps- und Nebenbeschäftigungsanzeigenwerden zum jeweiligen Grundpreis berechnet. Anzeigen können nach Wahl des Verlages ohne Preisaufschlag in weiteren Ausgaben und Onlinediensten veröffentlicht werden.

l) Anzeigen, bei denen als Absender eine Internet-Adresse angegeben ist, sind - wie auch gewerbliche Anzeigen - so kenntlich zu machen, dass ein gewerbliches Angebot deutlich ist. D.h., der Anbieter muss auch seinen Namen und die Anschrift in den Anzeigen nennen. Weigert sich der Inserent, Namen und Adresse anzugeben, kann der Verlag die Insertion ablehnen. Der Anzeigenkunde haftet in jedem Falle für Inhalt und Form der Anzeige.

m) Ab dem 1.1.2000 richtet sich die Orthografie von telefonisch übermittelten und /oder durch den Verlag selbst gesetzten Anzeigentexten nach der amtlich gültigen neuen Schreibweise (Rechtsschreibreform). Ein Anspruch auf Einhaltung der vormals gültigen Schreibweise besteht nicht.